Stand: 11. Dezember 2012

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Edith und Martin Guse-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lünen.

 

§ 2 Gemeinnützige Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher in Lünen und Umgebung.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel an Personen mit nachgewiesener Bedürftigkeit und zur Unterstützung von Einrichtungen und Projekten zur Betreuung von behinderten Kindern und Jugendlichen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen auf Mitteln der Stiftung. Hiervon abweichend darf maximal ein Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um die Stifter und deren Eltern in angemessener Weise zu unterhalten und ihre Gräber über einen Zeitraum von 25 Jahren nach Versterben des Längstlebenden zu pflegen.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – besteht aus folgenden Gegenständen: Barvermögen in Höhe von 60.000 €.
  2. Darüber hinaus wird die Stiftung im Rahmen des Testaments der Stifter in der Art und Weise begünstigt, dass die Stiftung Erbin des Vermögens nach versterben des Längstlebenden wird.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6 Organe der Stiftung

1. Organ der Stiftung ist:

a. der Vorstand
b. das Kuratorium

Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig, solange das jeweilige Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des Kuratoriums kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
  3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder abberufen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch seinen Vertreter.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine  Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern bestellt.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder zu 1) und 2) des Stiftungsgeschäfts beträgt für die erste Amtszeit drei Jahre. Ansonsten beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  3. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.

 

§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere

a. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
c. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 11 Beschlüsse

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

 

§ 12 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von jeweils drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Vorschriften des § 87 BGB sind zu beachten.

 

§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den DRK-Kreisverband Lünen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 16 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen FA anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.